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Argumente für barrierefreies Webdesign

ProSmile / Pixabay

Barrierefreiheit (Accessibility) und die Nutzbarkeit (Usability) einer Website liegen eng beieinander. Wenn einfache Regeln für ein nutzbares Webdesign eingehalten werden, sind die Inhalte in der Regel auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich.

 

Weniger ist mehr.

Ein strukturiertes, übersichtliches Angebot wird zudem mehr Besucher haben, da die Inhalte weiterempfohlen werden. Eine gute Planung der Navigation und der Benutzerführung - vor der Erstellung eines Internet-Angebots - zahlt sich in jedem Fall aus.
Was spricht für die Umsetzung von barrierefreien Webdesigns?

  • Hohe Zugänglichkeit für eine breite Nutzergruppe schafft Gleichberechtigung
    Barrierfreie Webgestaltung bedeutet, Internet-Präsenzen zu schaffen, die keine Hindernisse (Barrieren) für ihre Benutzer enthalten. Solche Internet-Auftritte sind für alle zugänglich (engl. accessible); niemand wird ausgeschlossen.
  • Rechtliche Aspekte
    Mit einer barrierefreien Internet-Präsenz erfüllt man die rechtlichen Aspekte des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG).
  • Zukunftsorientiert durch Standardkonformität
    Ein wesentliches Argument für die Einhaltung der vom World Wide Web Consortium (W3C) festgelegten Versions-Standards für (X)HTML und CSS, ist die Entwicklung der kommenden Browsergenerationen. Denn zukünftige Browserversionen werden sich voraussichtlich immer stärker an die definierten Standards halten, womit Codefehler offensichtlicher werden. Künftige Browser werden somit weniger Fehlertoleranz aufweisen, als die heute gängigen Browser und die Abwärtskompatibilität ist damit ebenfalls nicht mehr zu gewährleisten.
    Ein fortschrittlicher und professioneller Webentwickler erstellt bereits heute standardkonforme (X)HTML-Seiten und liefert seinem Kunden damit eine innovative Internet-Präsenz mit hohem Qualitätsstandard.
  • Kurze Ladezeiten
    Gut strukturierter Text enthält keinen überflüssigen Quellcode und macht die einzelne Internetseite damit rank und schlank, wodurch sich die Ladezeiten erheblich verkürzen. Auch die Serverlast stark frequentierter Web-Präsenzen kann auf diese Weise spürbar verringert werden.
  • Geräteunabhängigkeit
    Mobile Technologien (Handy, PDA) liegen voll im Trend. Diese mobilen Endgeräte verfügen momentan jedoch über eine sehr geringe Leistungsfähigkeit und kleine Displays. Hier sind ebenfalls kleine Datenmengen und kompatibler Quellcode gefragt.
  • Suchmaschinenfreundliche Gesinnung
    Suchmaschinen können einzig Texte verarbeiten. Somit kommt ein strukturierter Text den Suchrobots sehr entgegen.
  • Geringer Pflegeaufwand und schnelles Redesign
    Durch die strikte Trennung von Text (HTML) und Layout (CSS) reduziert sich der Pflegeaufwand deutlich. Durch die Auslagerung der Stildefinitionen in eine externe CSS-Datei ist ein Redesign einfach und schnell umsetzbar.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Ab dem 28. Juni 2025 tritt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, das die Anforderungen der EU-Richtlinie 2019/882 umsetzt.

Dieses Gesetz verpflichtet nicht nur öffentliche Stellen, sondern auch private Unternehmen, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Dies betrifft insbesondere Webseiten, Online-Shops und Apps, die Verbrauchern Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre digitalen Angebote den Anforderungen der europäischen Norm EN 301 549 entsprechen, die sich auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 bezieht. Dies umfasst unter anderem:

  • Ausreichende Kontraste zwischen Text und Hintergrund
  • Leicht verständliche Texte in angemessener Schriftgröße
  • Untertitel für Videos und Audiodateien
  • Bedienbarkeit der Webseite ausschließlich über die Tastatur
  • Alternativtexte für Bilder
  • Kompatibilität mit Screenreadern für Formulare und Eingabefelder

Zusätzlich müssen Unternehmen eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ auf ihrer Webseite veröffentlichen, die Informationen darüber enthält, wie die Barrierefreiheit sichergestellt wird, und welche Bereiche gegebenenfalls noch nicht barrierefrei sind.

Von diesen Verpflichtungen ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen und weniger als zehn Beschäftigte sowie einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro haben. Für Hersteller von Produkten gelten jedoch keine Ausnahmen, unabhängig von der Unternehmensgröße.

Bei Verstößen gegen das BFSG können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Zudem können Unternehmen von Mitbewerbern oder qualifizierten Wirtschaftsverbänden abgemahnt werden, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde kann bestimmen, dass ein nicht konformes Angebot oder eine Dienstleistung nicht weiter angeboten werden darf.

Eine umfangreiche Anleitung für Prüfschritte beinhaltet der BITV-Selbsttest . Die Fragen und das Vorgehen bei den einzelenen Prüfschritten kann man vorab unter der Demo-Version - BITV/WCAG Selbstbewertung nachlesen.

Wer seine Website barrierefrei gestalten oder optimieren möchte, findet bei Netzum Sorglos ein umfassendes Angebot zur Verbesserung der digitalen Zugänglichkeit.

Veröffentlicht: 10.11.2018
Aktualisiert: 04.04.2025

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